Verfassung des Kindergartens
Die Verfassung des Ev.-luth. St. Nicolai Kindergarten Schloßstrasse in Coppenbrügge
Präambel
(1) Vom 26.-28. Januar 2012 trat im Ev.-luth. St. Nicolai Kindergarten das pädagogische Team als Verfassunggebende Versammlung zusammen. Die Mitarbeiterinnen verständigten sich auf die künftig in der Einrichtung geltenden Partizipationsrechte der Kinder.
(2) Die Beteiligung der Kinder an allen sie betreffenden Entscheidungen wird damit als Grundrecht anerkannt. Die pädagogische Arbeit soll an diesem Grundrecht ausgerichtet werden.
(3) Gleichzeitig ist die Beteiligung der Kinder eine notwendige Voraussetzung für gelingende (Selbst‑)Bildungsprozesse und die Entwicklung demokratischen Denkens und Handelns.
Abschnitt 1: Verfassungsorgane
§ 1 Verfassungsorgane
Verfassungsorgane des Ev.-luth. St. Nicolai Kindergarten Schloßstrasse in Coppenbrügge sind das Kinderparlament, die Stammgruppensitzungen und die Vollversammlung.
§ 2 Kinderparlament
(1) Das Kinderparlament tagt mindestens einmal in zwei Wochen und kann bei Bedarf öfter zusammentreten.
(2) Das Kinderparlament setzt sich aus allen Kindern, die voraussichtlich im folgenden Jahr eingeschult werden, einer pädagogischen Mitarbeiterin oder einem pädagogischen Mitarbeiter zusammen. Die Einrichtungsleitung, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Eltern sowie der Pastor können bei Bedarf oder auf eigenen Wunsch an den Sitzungen teilnehmen. Die Teilnahme ist für die Kinder freiwillig.
(3) Wenn es erforderlich erscheint, können zudem jüngere Delegierte aus den Stammgruppen, eine pädagogische Mitarbeiterin oder ein pädagogischer Mitarbeiter aus der Krippe, interessierte Kinder aus der Krippe, eine Vertreterin oder ein Vertreter des Fördervereins, eine Vertreterin oder ein Vertreter des Fleckens Coppenbrügge sowie weitere externe Expertinnen oder Experten berufen werden oder um Berufung ersuchen. Berufene Mitglieder haben volles Stimmrecht.
(4) Die Themen, die im Kinderparlament verhandelt werden, werden im laufenden Alltag in einem Parlamentsordner mittels Symbolen und ergänzt durch Schrift gesammelt.
(5) Das Kinderparlament
1. sichtet die im Parlamentsordner gesammelten Themen,
2. entscheidet unmittelbar im Rahmen der im Abschnitt 2 geregelten Zuständigkeitsbereiche über alle revidierbaren Angelegenheiten oder bereitet entsprechende Entscheidungen der Vollversammlung vor,
3. bereitet im Rahmen der im Abschnitt 2 geregelten Zuständigkeitsbereiche Entscheidungen der Vollversammlung über alle nicht revidierbaren Angelegenheiten vor.
(6) Bei der Entscheidungsfindung wird ein Konsens angestrebt. Im Zweifel entscheidet die einfache Mehrheit aller anwesenden Parlamentsmitglieder, jedoch nie gegen die Stimmen aller Erwachsenen oder gegen die Stimmen aller Kinder.
(7) Die Parlamentssitzungen und alle getroffenen Entscheidungen werden simultan im Dialog mit den Anwesenden für alle Beteiligten sichtbar mittels Symbolen und ergänzt durch Schrift protokolliert. Die Protokolle werden von den Parlamentsmitgliedern genehmigt, auf einer Wandzeitung in der Einrichtung veröffentlicht und in einem Parlamentsordner für Kinder, Eltern, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zugänglich archiviert.
§ 3 Stammgruppensitzungen
(1) Die Stammgruppensitzungen finden nach Bedarf statt.
(2) An den jeweiligen Stammgruppensitzungen nehmen alle Kinder und pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Biber, der Waschbären sowie der Bienen teil. Die Teilnahme ist für die Kinder freiwillig.
(3) In den Stammgruppensitzungen werden vor Entscheidungen der Vollversammlung die vom Kinderparlament vorbereiteten Alternativen besprochen und die jeweiligen Vor- und Nachteile abgewogen. Die Entscheidungsvorlagen werden von den jeweiligen Parlamentsmitgliedern mit Unterstützung der pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vorgestellt.
(4) Die Kinder in den Stammgruppen wählen aus ihrem Kreis gegebenenfalls jüngere Delegierte für das Kinderparlament, wenn diese berufen werden sollen.
(5) In der Bienen-Gruppe (Krippe) entwickeln die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit den Krippenkindern nach und nach eine Gesprächskultur und beteiligen die Kinder im Rahmen der im Abschnitt 2 geregelten Zuständigkeitsbereiche vor allem an Entscheidungen, die unmittelbar ihr eigenes Leben betreffen.
§ 4 Vollversammlung
(1) Die Vollversammlung tritt nach Bedarf zusammen. Sie wird vom Kinderparlament einberufen, wenn dieses der Vollversammlung eine Angelegenheit zur Entscheidung vorlegen will und die Alternativen zuvor in den Stammgruppen besprochen worden sind.
(2) Die Vollversammlung setzt sich aus allen Kindern und pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Einrichtung zusammen. Die Teilnahme ist für die Kinder freiwillig.
(3) Die Vollversammlung trifft im Rahmen der in Abschnitt 2 geregelten Zuständigkeitsbereiche alle Entscheidungen, die ihr das Kinderparlament vorlegt.
(4) Es entscheidet die einfache Mehrheit aller anwesenden Stimmberechtigten, jedoch nie gegen die Stimmen aller Erwachsenen oder gegen die Stimmen aller Kinder.
(5) Die Vollversammlungen und alle getroffenen Entscheidungen werden simultan im Dialog mit den Anwesenden für alle Beteiligten sichtbar mittels Symbolen und ergänzt durch Schrift protokolliert. Die Protokolle werden von den Parlamentsmitgliedern genehmigt, auf einer Wandzeitung in der Einrichtung veröffentlicht und in einem Parlamentsordner für Kinder, Eltern, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zugänglich archiviert.
Abschnitt 2: Zuständigkeitsbereiche
§ 5 Eingewöhnung
Die Kinder haben das Recht, im Rahmen des Eingewöhnungsverfahrens mit zu entscheiden, ab wann sie ohne Begleitung einer vertrauten Bezugsperson in der Einrichtung bleiben.
§ 6 Spielen
Die Kinder haben das Recht, selbst zu entscheiden, was sie im Alltag der Kindertagesstätte wann, wo, mit wem und wie spielen. Die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter behalten sich jedoch das Recht vor zu bestimmen,
1. dass die Kinder im Büro nur nach Genehmigung einer pädagogischen Mitarbeiterin oder eines pädagogischen Mitarbeiters spielen dürfen,
2. dass die Kinder im Garten ohne Begleitung einer pädagogischen Mitarbeiterin oder eines pädagogischen Mitarbeiters nur nach Genehmigung einer pädagogischen Mitarbeiterin oder eines pädagogischen Mitarbeiters spielen dürfen,
3. dass die Kinder das Außentrampolin nur unter Aufsicht einer geeigneten Person benutzen dürfen,
4. dass in den Sonderöffnungszeiten vor 8:00 Uhr und nach 13:00 Uhr nur bestimmte Räume frei zugänglich sind.
§ 7 Tagesablauf
Die Kinder haben das Recht, Vorschläge zur Gestaltung des Tagesablaufs einzubringen. Die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verpflichten sich, die Vorschläge in einer Dienstversammlung zu prüfen, zu entscheiden und die Kinder über ihre Entscheidung in Kenntnis zu setzen.
§ 8 Raumgestaltung
(1) Die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter behalten sich das Recht vor, über die grundsätzlichen Funktionen der Räume zu bestimmen.
(2) Die Kinder haben das Recht, Vorschläge zur Gestaltung der Innen- und Außenräume bezüglich der Wandfarbe
, der Fußbodenbeläge und der Anordnung der Möbel und Spielgeräte einzubringen. Die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verpflichten sich, die Vorschläge in einer Dienstbesprechung zu prüfen, zu entscheiden und die Kinder über ihre Entscheidung in Kenntnis zu setzen. Ausgenommen von diesem Recht sind das Büro, das Personal-WC, die Wirtschaftsräume, der Dachboden und der Keller.
(3) Die Kinder haben das Recht mit zu entscheiden über den Austausch und die Anordnung ihnen zugänglicher Spiel-, Beschäftigungs- und Verbrauchsmaterialien sowie Dekorationen. Die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter behalten sich jedoch das Recht vor, gelegentlich Spielmaterial auszutauschen oder neu zu dekorieren, ohne sich zuvor darüber mit den Kindern zu verständigen.
§ 9 Anschaffungen
Die Kinder haben das Recht mit zu entscheiden über Anschaffungen von Spiel- und Beschäftigungs- sowie Verbrauchsmaterial. Die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter behalten sich jedoch das Recht vor, auch solche Anschaffungen zu tätigen, ohne zuvor Rücksprache mit den Kindern zu halten.
§ 10 Angebote und Projekte
(1) Die Kinder haben das Recht mit zu entscheiden über die Themenauswahl, Planung, Durchführung und Ergebnispräsentation von Angeboten und Projekten. Die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter behalten sich jedoch das Recht vor, auch Angebote und Projekte zu planen und durchzuführen, ohne zuvor Rücksprache mit den Kindern zu halten.
(2) Die Kinder haben das Recht selbst zu entscheiden an welchen Angeboten oder Projekten sie teilnehmen. Die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter behalten sich jedoch das Recht vor zu bestimmen, dass einzelne Kinder an besonderen Fördermaßnahmen teilnehmen müssen, insbesondere die Kinder, die im folgenden Jahr zur Schule kommen.
§ 11 Besondere Aktivitäten
(1) Die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter behalten sich das Recht vor zu bestimmen, welche Ausflüge und Feste stattfinden. Die Kinder haben das Recht, Vorschläge für weitere Ausflüge und Feste einzubringen. Die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verpflichten sich, die Vorschläge in einer Dienstbesprechung zu prüfen, zu entscheiden und die Kinder über ihre Entscheidung in Kenntnis zu setzen.
(2) Die Kinder haben das Recht mit zu entscheiden wie die Ausflüge und Feste gestaltet werden.
(3) Die Kinder haben das Recht selbst zu entscheiden, ob sie an einem Ausflug, der Waldwoche oder einem Fest teilnehmen. Die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter behalten sich jedoch das Recht vor zu bestimmen, dass alle Kinder an den Aktivitäten teilnehmen, sofern sie in dieser Zeit die Einrichtung besuchen, da keine gesonderte Betreuung angeboten werden kann.
§ 12 Regeln
(1) Die Kinder haben das Recht mit zu entscheiden über die Regeln des Zusammenlebens in der Einrichtung sowie über den jeweiligen Umgang mit Regelverletzungen. Letzteres gilt auch, wenn pädagogische Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter einer Regelverletzung bezichtigt werden.
(2) Die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter behalten sich das Recht vor, zu bestimmen und durchzusetzen,
1. dass keine aus ihrer Sicht unangemessene psychische und physische Gewalt gegen andere Personen angewendet werden darf,
2. dass die Einrichtung und die materielle Ausstattung nicht ohne aus ihrer Sicht angemessene Gründe beschädigt werden darf,
3. dass bestimmte, besonders gekennzeichnete Bereiche oder Gegenstände nur mit Genehmigung der pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter genutzt werden dürfen,
4. dass bestimmte, durch Kinder besonders gekennzeichnete Bereiche oder Gegenstände nur mit Genehmigung dieser Kinder genutzt werden dürfen,
5. dass persönliches Eigentum nur mit Genehmigung der jeweiligen Besitzer genutzt werden darf,
6. dass die Kinder beim Verlassen der Einrichtung ohne Genehmigung der pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter keine Gegenstände mitnehmen dürfen, die nicht ihnen gehören,
7. dass die Kinder die Haustür und die Fenster nicht allein öffnen dürfen,
8. dass die Kinder nicht ohne Genehmigung der pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter das Einrichtungsgelände verlassen dürfen.
(3) Die Kinder haben nicht das Recht mitzuentscheiden, wenn aus Sicht der pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die Kinder nicht überschaubare Gefahren für Leib und Seele bestehen.
§ 13 Hygiene
(1) Die Kinder haben das Recht selbst zu entscheiden, ob, wann, wo und von wem sie sich wickeln lassen. Die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter behalten sich jedoch das Recht vor zu bestimmen, dass ein Kind gewickelt werden muss,
1. wenn sich andere Personen durch die Ausscheidungen des Kindes belästigt fühlen,
2. wenn sie eine Beschmutzung von Einrichtungsgegenständen durch die Ausscheidungen des Kindes befürchten,
3. wenn sie eine akute Gefährdung der Gesundheit des Kindes durch dessen Ausscheidungen befürchten.
(2) Die Kinder haben das Recht selbst zu entscheiden, ab wann sie keine Windel mehr tragen wollen.
(3) Die Kinder haben das Recht selbst zu entscheiden, wann sie zur Toilette gehen. Die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter behalten sich jedoch das Recht zu bestimmen, dass die Kinder auf die Toilette gehen, bevor sie nach draußen gehen.
(4) Die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter behalten sich das Recht vor zu bestimmen,
1. dass die Kinder nach jedem Toilettengang ihre Hände waschen müssen,
2. dass die Kinder vor jeder Mahlzeit ihre Hände waschen müssen.
§ 14 Kleidung
(1) Die Kinder haben das Recht selbst zu entscheiden, wie sie sich in den Innenräumen und bei trockener Witterung im Außengelände kleiden. Die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter behalten sich jedoch das Recht vor zu bestimmen, dass die Kinder sich nicht auf Strümpfen durchs Haus bewegen dürfen.
(2) Die Kinder haben das Recht selbst zu entscheiden, wie sie sich bei feuchter Witterung im Außengelände kleiden, sofern für sie ausreichend persönliche Wechselkleidung zur Verfügung steht und sie sich an mit den pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ausgehandelte Verhaltensregeln in Bezug auf ihre Kleidung halten.
(3) Die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter behalten sich das Recht vor, die Rechte eines Kindes nach (1) und (2) einzuschränken, wenn aus ihrer Sicht von der Art der Bekleidung eine akute gesundheitliche Gefährdung eines Kindes ausgeht.
(4) Das jüngere Kind bedarf hier besonderer Unterstützung.
§ 15 Nacktheit
Die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter behalten sich das Recht vor zu entscheiden, ob und wann die Kinder sich vollständig entkleiden dürfen.
§ 16 Mahlzeiten
(1) Die Kinder haben das Recht selbst zu entscheiden, ob, was und wie viel sie essen, sofern keine gesundheitlichen oder religiösen Einschränkungen vorliegen und für alle Kinder genug da ist.
(2) Die Kinder haben das Recht selbst zu entscheiden, wann sie in einem von den pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern festgesetzten Zeitrahmen die Mahlzeiten einnehmen.
(3) Die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter behalten sich das Recht vor zu bestimmen, wo die Mahlzeiten eingenommen werden können.
(4) Die Kinder haben nicht das Recht mitzuentscheiden über die Vorgaben für das mitzubringende Frühstück sowie die Auswahl und die Gestaltung der übrigen Mahlzeiten. Ihnen soll jedoch die Möglichkeit eröffnet werden, den Lieferanten des Mittagessens Rückmeldungen über die gelieferten Mahlzeiten zu geben.
(5) Die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter behalten sich das Recht vor, die Tischregeln zu bestimmen. Die Kinder haben jedoch das Recht selbst zu entscheiden, ob sie ein Lätzchen tragen.
(6) Das jüngere Kind bedarf hier besonderer Unterstützung.
§ 17 Schlafen
Die Kinder haben das Recht selbst zu entscheiden, ob, wann, wie lange und wo sie schlafen.
§ 18 Dokumentation
(1) Die Kinder haben das Recht selbst zu entscheiden, was sie in ihren Dokumentationsordnern ablegen. Die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter behalten sich jedoch das Recht vor, auch etwas in den Ordnern der Kinder abzulegen.
(2) Die Kinder haben das Recht selbst zu entscheiden, wer ihren Dokumentationsordner einsehen darf.
§ 19 Besucherkinder
Die Kinder haben nicht das Recht mit zu entscheiden, ob und wann nicht angemeldete Kinder die Einrichtung besuchen dürfen.
§ 20 Konzeption
Die Kinder haben nicht das Recht über die konzeptionelle Ausrichtung der pädagogischen Arbeit mit zu entscheiden.
§ 21 Öffnungszeiten
Die Kinder haben nicht das Recht über die Öffnungszeiten mit zu entscheiden.
§ 22 Personal
(1) Die Kinder haben das Recht, bei der Auswahl neuer pädagogischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Empfehlungen auszusprechen. Die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verpflichten sich, die Empfehlungen bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen und die Kinder über ihre Entscheidung in Kenntnis zu setzen.
(2) Die Kinder haben das Recht, Beschwerden über das Verhalten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vorzubringen. Die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verpflichten sich, die Beschwerden in einer Dienstbesprechung zu prüfen, gegebenenfalls Maßnahmen zu beschließen und die Kinder über ihre Entscheidung in Kenntnis zu setzen.
(3) Über alle weiteren Personalentscheidungen haben die Kinder nicht das Recht mit zu entscheiden.
§ 23 Verfassungsänderungen
Die Kita-Verfassung kann nur in der Dienstbesprechung der pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geändert werden. Dabei bedarf es,
1. eines Konsensbeschlusses, um die Rechte der Kinder zu erweitern,
2. eines Beschlusses mit mindestens einer Zwei-Drittel-Mehrheit, um die Rechte der Kinder einzuschränken oder Verfassungsorgane und Verfahrensvorschriften zu verändern.
Abschnitt 3: Geltungsbereich und Inkrafttreten
§ 24 Geltungsbereich
Die vorliegende Verfassung gilt für den Ev.-luth. St. Nicolai Kindergarten in Coppenbrügge Die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verpflichten sich mit ihrer Unterschrift, ihre pädagogische Arbeit an den Beteiligungsrechten der Kinder auszurichten.
§ 25 Inkrafttreten
Die Verfassung tritt unmittelbar nach Unterzeichnung durch die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ev.-luth. St. Nicolai Kindergarten Schloßstrasse in Coppenbrügge in Kraft
NEUE MITARBEITERINNEN müssen sich mit der Verfassung einverstanden erklären und diese ebenfalls unterschreiben.
Unterschriften der pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiterinnen
Andrea Schreiber
Anna-Lina Schnüll
Julia Köhler
Franziska Kairies
Stephanie Treitschke
Wiebke Nießner
Zeynep Cetinkaya
Vannessa Büsing
Christiane Pape
Carolin Wilhelm
Anna- Maria Schorr